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AGBs

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regionalmanagement Obersteiermark Ost GmbH für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Zuge von Direktvergaben lauten wie folgt:

1 Allgemeine Vergabebedingungen

1.1           Direktvergabe

Der Auftrag wird im Zuge einer Direktvergabe gemäß § 46 des Bundesvergabegesetzes 2018 (in der Folge BVergG) vergeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Unternehmer*innen nur in jener Form (als Einzelunternehmer*in oder Bietergemeinschaft) ein Angebot legen dürfen, in der sie von der Regionalmanagement Obersteiermark Ost GmbH („Auftraggeber*in““ oder „AG“) zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden.

Die eingeladenen Unternehmer*innen können Angebote abgeben. Ein formelles Ausscheiden von unzulässigen Angeboten oder Angeboten von ungeeigneten Bietern bzw. eine gesonderte Verständigung vom Ausscheiden erfolgt nicht. Der AG ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit einem oder mehreren Bieter*innen Verhandlungen über den gesamten Angebotsinhalt zu führen.

1.2           Angebotsabgabe

Die Abgabe von Angeboten und sonstigen Unterlagen erfolgt wie in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgehalten (üblicherweise auf elektronischem Weg per E-Mail an die vom AG bekanntgegebenen E-Mail-Adresse).

Der/die Unternehmer*in ist an sein/ihr Angebot für die Dauer von fünf Monaten ab dem spätesten Abgabezeitpunkt gebunden.

1.3           Verschwiegenheit

Der/die Unternehmer*in verpflichtet sich zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des AG. Diese Verpflichtung des Unternehmers/der Unternehmerin gilt örtlich und zeitlich unbeschränkt und auch gegenüber mit dem Unternehmer/der Unternehmerin verbundenen Unternehmen.

Die Weitergabe von Ausschreibungsunterlagen und den Inhalten im Original oder als Kopie ist nicht gestattet.

1.4           Subunternehmer*innen

Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer*innen ist zulässig, sofern in der Ausschreibungsunterlage nicht etwas anderes festgelegt ist. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig.

Die Weitergabe von Leistungen durch Unternehmen, an die der Bieter/die Bieterin bereits die Leistungen weitergegeben hat, ist unzulässig (keine Sub-Sub-Vergabe).

Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als Subunternehmer*innen die für die Ausführung seines/ihres Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die allgemeine und besondere berufliche Zuverlässigkeit besitzt.

Der/die Unternehmer*in hat nach Aufforderungen des AG unverzüglich alle Subunternehmer*innen bekanntzugeben und deren Eignung nachzuweisen.

1.5           Preise

Die Preise haben im Preisangebotsverfahren erstellt zu werden.

Gefordert werden Preise in EUR inklusive

Erklärungen an anderer Stelle, die Auswirkungen auf den Preis haben, werden bei der Bewertung des Angebotes nicht berücksichtigt und sind ausgeschlossen. Preiserhöhungen infolge von Übertragungs- und Kalkulationsfehlern im Angebot sind ebenso wie solche bei vereinbarungswidriger Ausführung des Auftrags ausgeschlossen.

Die Preise sind stets als Nettopreise zu ermitteln und dem Leistungsverzeichnis/Kostenblatt entsprechend aufgegliedert in dieses einzusetzen. Es sind verpflichtend alle Positionen des Leistungsverzeichnisses/Kostenblattes vollständig auszupreisen. Die Umsatzsteuer wird erst dem Gesamtpreis hinzugerechnet.

Die Art und Weise der Preisermittlung ist dem/der Bieter*in freigestellt. Auf Aufforderung durch den AG hat der/die Bieter*in dem AG die plausible Zusammensetzung der Preise darzustellen, in dem er die zu einer vertieften Angebotsprüfung erforderlichen Unterlagen (z.B. einschlägigen Honorarlinien, Leistungs- und Vergütungsmodelle, K-Blätter) vorlegt und die notwendigen Auskünfte erteilen.

Geldbeträge (z.B. Angebotspreise, Umsatzzahlen, Auftragswerte in Referenzaufträgen und dergleichen) sind in EUR anzugeben.

1.5.1             Festpreis

Die Preisangaben für den Leistungsgegenstand verstehen sich als Festpreis. Ein Festpreis ist ein Preis, der auch bei Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, soziale Aufwendungen) unveränderlich bleibt.

1.5.2             Einheitspreis

Der/die Unternehmer*in hat ggf. mit dem Angebot entsprechende Angaben über die Einheitspreise zu machen. Die genannten Einheitspreise sind verbindlich.

1.5.3             Pauschalpreis

Die Preise sind darüber hinaus als Pauschalpreis anzugeben, der alle Kosten einer vollständigen Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen über die Vertragslaufzeit enthält. Über diesen Pauschalpreis hinaus dürfen keine Kosten zur Abrechnung gebracht werden. Mit den Einheitspreisen sind somit sämtliche allfälligen Kosten, die für die Leistungserbringung (in dieser Position) anfallen, pauschal abgegolten, auch wenn sie in der Ausschreibung nicht ausdrücklich beschrieben sind. Ausgenommen von diesem Pauschalpreis sind lediglich Aufwendungen, die vom AG gesondert in Auftrag gegeben werden.

1.6           Eignung

Der Unternehmer muss – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlags über die zur Leistungserbringung erforderliche Eignung (berufliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit,) verfügen. Mit der Abgabe seines Angebots bestätigt der/die Bieter*in, dass er/sie über die berufliche Befugnis und berufliche Zuverlässigkeit gem. BVergG, sowie die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit) verfügt.

Der/die Bieter*in gilt als technisch und wirtschaftlich leistungsfähig, wenn er von seiner Ausstattung mit Personal, Gerätschaften und Finanzmitteln her in der Lage ist, den Auftrag abzuarbeiten.

Bestehen keine Anhaltspunkte, die auf das Nichtvorliegen der Eignung schließen lassen, so ist der äußere Anschein eines befugten Gewerbebetriebs für die Annahme des Vorliegens der Eignung hinreichend. Der AG behält es sich jedoch vor, die Eignung des Unternehmers, vor allem bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende Eignung, vertieft zu prüfen.

1.7           Zuschlagsprinzip

Werden mehrere Angebote eingeholt, ist einziges Kriterium für die Vergabe der billigste Gesamtpreis (Billigstbieterprinzip), sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht andere Zuschlagskriterien festgelegt sind (Bestbieterprinzip). Bei gleichem Preis entscheidet das Los.

2       Vertragsbestimmungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge

2.1           Geltung

Für erteilte Aufträge gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regionalmanagement Obersteiermark Ost GmbH für dieVergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Zuge von Direktvergaben („AGB“) und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Abweichende Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers/-in („AN“) sind – sofern sie vergaberechtlich überhaupt zulässig sind – für den AG nur dann verbindlich, wenn er/sie sie ausdrücklich schriftlich oder elektronisch anerkennt.

Mit der Einreichung des Angebots, mit der Annahme bzw. mit der Ausführung des Auftrags anerkennt der/die AN die Geltung des vorstehenden Absatzes. Die Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle Vertragsanpassungen sowie Mehr-, Minder- und Regieleistungen.

2.2           Leistungsfristen

Die Leistungen sind gemäß dem zu vereinbarenden Terminplan zu erbringen. Der/die AN hat dem AG auf dessen Verlangen den Leistungsfortschritt nachzuweisen. Erforderliche Zwischentermine und Änderungen des Terminplans sind einvernehmlich festzulegen. Kann über Termine keine Einigung erzielt werden, so ist der AG berechtigt, angemessene pönalisierte Termine für die erforderlichen Leistungen des/der AN allein verbindlich festzulegen.

Der/die AN hat seine vertraglichen Leistungen unter Bedachtnahme auf die Leistungen Dritter so zu erbringen, dass es zu keiner Verschiebung von Ausführungsterminen kommt.

Zur Einhaltung der festgelegten bzw. vereinbarten Fertigstellungsfristen bzw. -termine erforderliche Mehraufwendungen, wie insbesondere Überstundenentgelte, werden nicht gesondert vergütet, wenn damit schon bei Abgabe des Angebots zu rechnen war oder wenn der/die AN den sonst drohenden Leistungsverzug zu vertreten hat.

Ist die Überschreitung von Fristen bzw. Terminen auf Umstände aufseiten des AG zurückzuführen, so wird die Leistungsfrist bzw. der Leistungstermin angemessen erstreckt, sofern der/die AN die hindernden Umstände dem AG ehestens mitteilt und entsprechend nachweist; die vereinbarte Vertragsstrafe sichert sodann – außer bei Unzumutbarkeit – die Einhaltung der so erstreckten Frist bzw. eines solchen Termins.

2.3           Vertragsstrafe bei Verzug

Bei Überschreitung von pönalisierten Fristen bzw. Terminen ist der AG berechtigt, neben der unverzüglichen Fertigstellung der vereinbarten Leistung auch die Vertragsstrafe zu fordern, deren Gesamthöhe mit 10% der Auftragssumme begrenzt ist. Der AG kann die Vertragsstrafe und ferner den Ersatz eines dieses übersteigenden Schadens ungeachtet der Höhe der Auftragssumme auch dann geltend machen, wenn er die verspätete Leistung annimmt.

Die Vertragsstrafe ist auch dann zu entrichten, wenn den/die AN an der Überschreitung der Fertigstellungsfrist oder des Fertigstellungstermins kein Verschulden trifft. Voraussetzung ist, dass dem/der AN alle von Seite des AG zu erbringenden Leistungen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die Überschreitung nicht vom AG zu vertreten ist. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich.

Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der Überschreitung von pönalisierten Terminen 1 % des Auftragswerts.

2.4           Ansprechperson beim/bei der AN

Unmittelbar nach Zuschlag hat der AN dem AG eine Ansprechperson sowie deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse bekannt zu geben, die den AN gegenüber dem AG vertritt. Die Ansprechperson gibt rechtsverbindliche Erklärungen des/der AN weiter und ist zur Entgegenahme von Willenserklärungen des AG ermächtigt.

Der/die AN hat Rückmeldungen zu an ihn vom AG herangetragene Anfragen ehestmöglich, jedenfalls jedoch binnen 2 Werktagen, zu erstatten.

2.5           Leistungserbringung

Der/die AN hat die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen im Rahmen seines Unternehmens stets vertragsgemäß auszuführen oder unter seiner Verantwortung ausführen zu lassen.

Er bleibt für die mängelfreie Erbringung seiner vertraglichen Leistungen auch dann allein verantwortlich, wenn der AG die von ihm vorgelegten Konzepte, Prozesse, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen genehmigt, unterfertigt, gestempelt oder mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerk versehen hat; seiner Warnpflicht sowie seiner Haftung für die vertragsgemäße Leistungserbringung wird er dadurch auch nicht teilweise enthoben.              

Bei der Ausführung der Leistung hat der/die AN nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Anordnungen, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Mit einer Anweisung oder Ermahnung des/der AN, die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anordnungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, übernimmt der AG diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.

Hat der/die AN Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen des AG bzw. gegen Leistungen anderer Unternehmer*innen, so hat er/sie sie dem AG-Vertreter unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Überhaupt hat der/die AN jegliche Umstände, die einer vertragsgemäßen Erfüllung entgegenstehen können (Verzögerungen gegenüber vereinbartem Zeitplan, Kostenüberschreitungen etc.), dem AG unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und geeignete Maßnahmen zu einer Abhilfe vorzuschlagen.

Ist eine Störung der Leistungserbringung auf höhere Gewalt zurückzuführen, so stehen dem/der AN keine daraus abgeleiteten Vergütungs- oder Ersatzansprüche gegen den AG zu.

2.6           Leistungsänderungen

Leistungsänderungen, die einvernehmlich vereinbart werden, sind entsprechend den im Hauptangebot festgelegten Preisen zu verrechnen. Leistungen, für die im Angebot keine Preise vorhanden sind oder aus vergleichbaren Kosten des Angebotes nicht abgeleitet werden können, werden nach dem tatsächlichen Sach- und Zeitaufwand oder durch Genehmigung eines Nachtragsangebotes mit neuen Einheitspreisen gesondert vergütet. Es ist jedoch vom/von AN vor Inangriffnahme dieser Leistungen eine Mehrkostenforderung über den max. zu erwarteten Leistungsumfang zu legen.

Für Mehrleistungen oder Leistungen infolge von Leistungsänderungen, welche nicht einvernehmlich vereinbart bzw. vom AG nicht genehmigt worden sind, wird keine Vergütung geleistet.

Von (auch mündlich) festgelegten Ausführungsarten darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung abgewichen werden.

Hält ein Vertragspartner Leistungsänderungen für notwendig oder erkennt er, dass eine Störung der Leistungserbringung droht oder bereits eingetreten ist, so hat er dies, die erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang sowie die erforderliche Anpassung der Leistungsfrist dem Vertragspartner ehestens nachweislich mitzuteilen.

Der AG behält sich vor, ohne Angabe von Gründen Arbeiten zu unterbrechen, zeitlich zu verschieben oder Leistungen – auch teilweise – entfallen zu lassen.

Entfallen Teile der vertraglichen Leistung, so entfällt auch die auf diese entfallende Vergütung. Die Kosten auftragsbezogener bereits erbrachter Vorleistungen des/der AN, die anderweitig nicht zu verwerten sind, werden abgegolten, sofern sie der/die AN binnen drei Monaten ab Bekanntgabe des Entfalls der Leistung geltend macht und nachweist. Weitergehende Ansprüche stehen dem/der AN nicht zu.

2.7           Mehrkostenforderung (MKF)

Der/die AN hat die MKF dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden, selbst wenn der Anspruch offensichtlich ist. Die MKF ist bei Leistungsänderung ehestens, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab deren Anmeldung, bei Störung der Leistungserbringung hingegen spätestens binnen 14 Tagen ab deren objektiver Erkennbarkeit vorzulegen. Die MKF ist dem Grunde und der Höhe nach – bei sonstigem Anspruchsverlust – schriftlich oder elektronisch sowohl beim AG-Vertreter wie auch bei der vergebenden Stelle geltend zu machen.

Bei verspäteter Anmeldung bzw. verspäteter Vorlage der MKF ist jedweder Anspruch des/der AN infolge Leistungsänderung oder Störung der Leistungserbringung ausgeschlossen, sodass dessen Leistung ausschließlich zu den vereinbarten Pauschalpreisen abgegolten wird.

Die MKF ist in Form eines Zusatzangebots so zu begründen, dass sie mit vertretbarem und der Forderungshöhe angemessenem Aufwand geprüft werden kann; in diesem Sinn nicht prüffähige Zusatzangebote kann der AG zurückweisen. Der AG hat die MKF ehestens zu prüfen und mit dem/der AN das Einvernehmen herzustellen.

2.8           Überprüfung der Leistung

Der AG ist berechtigt, die Leistungen des/der AN oder seiner Subunternehmer*innen zu überprüfen.

Der/die AN hat dem AG nach Aufforderung binnen 3 Werktagen eine schriftliche Aufstellung der vom/von AN bis zur Aufforderung erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten zu übermitteln.

2.9           Öffentlichkeitsarbeit

Die Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Pressemitteilungen, Drucksorten, Werbemittel, Veranstaltungen, sonstige Vorstellung bzw. Veröffentlichungen, etc.) für das beauftragte Projekt obliegt ausschließlich dem AG, es sei denn, es wurde mit dem/der AN im Einzelfall anderes vereinbart.

2.10       Dokumentation

Mit Abschluss des Projektes bzw. vollständiger Leistungserbringung ist eine vollständige und geordnete Dokumentation der Unterlagen (inkl. Pläne, Schriftstücke, Protokolle, etc.)  digital vom/von AN dem AG zu übergeben. Davon abgesehen, ist dem AG binnen 5 Werktagen ab Aufforderung durch den AG eine Dokumentation der bis zur Aufforderung vom/von AN im Zuge des Projekts erstellten Unterlagen auf dem jeweils aktuellen Stand digital zu übergeben. Der AG hat gegen eine angemessene Vergütung über sein Verlangen Anspruch auf Überlassung von zusätzlichen Vervielfältigungen aller Unterlagen.

Die Art und Weise der Dokumentation hat in Abstimmung mit dem AG derart zu erfolgen, dass die vom/von AN erstellten Unterlagen ggf. ohne weitere Be- bzw. Überarbeitung einer Förderstelle zur Nachweiserbringung vom AG übermittelt werden können.

2.11       Rechnungslegung

 (Teil-)Rechnungen und Rechnungsgrundlagen (wie Abnahmeprotokolle, Mengenberechnungen udgl.) sind in einfacher Ausfertigung elektronisch dem AG unverzüglich nach Aufforderung, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, vorzulegen. Im Einzelfall kann ein Zahlungsplan einvernehmlich vereinbart werden.

Rechnungen sind an den AG zu adressieren und zu übermitteln. Eine Übermittlung mittels E-Mail in Form einer PDF-Datei pro Rechnung (inklusive Beilagen) oder als e-Rechnung kann an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: rem@obersteiermark.at

Die Rechnung hat den gesetzlichen Vorgaben (insbe­sondere § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994) zu entsprechen.

Zudem müssen auf jeder Rechnung der Projekttitel und/oder die Geschäftszahl des (Förder-)Projektes zur eindeutigen Zuordnung der Leistung vermerkt sein. Diese wird dem/der AN vom AG mitgeteilt. Die Rechnung hat des Weiteren den Leistungszeitraum der erbrachten Leistung sowie eine Beschreibung der erbrachten Leistung, die in Rechnung gestellt wird, zu enthalten. Ferner ist die Rechnung gemäß dem Angebot/Kostenblatt aufzugliedern (z. B. Angabe von Leistungspunkten und von Stundensätzen/Personentagen).

Mangelhafte Rechnungen (fehlende Unterlagen und Rechnungsmerkmale, Rechnungsfehler etc.) werden dem/der AN zur Korrektur und Neuausstellung zurückgestellt.

Die Umsatzsteuer für Leistungen, Vorleistungen, Zusatzleistungen und Nebenkosten wird im gesetzlichen Ausmaß zusätzlich in Rechnung gestellt.

Rechnungslegung durch Dritte oder die Abtretung von Ansprüchen gegen den AG sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AG zulässig.

2.12       Zahlung

2.12.1          Allgemeines

Die Rechnungsprüfung und Zahlung erfolgen innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen der mängelfreien Rechnung beim AG.

Die Zahlungsfristen werden erst in Gang gesetzt, wenn die vertraglichen Leistungen mängelfrei erbracht sind, die Rechnung ordnungsgemäß gelegt wurde und die zugehörige Dokumentation (siehe oben) als Leistungsnachweis vorliegt.

Der AG leistet Zahlungen ausschließlich durch Überweisung. Über die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Entschädigung für Betreibungskosten hinausgehende Ansprüche wegen Verzögerung der Zahlung stehen dem/der AN nicht zu.

2.12.2          Zurückbehaltungsrecht

Bei vertrags- oder rechtswidriger Leistungserbringung hat der AG das Recht, alle bereits fälligen Zahlungen an den/die AN bis zur Einstellung des vertrags- oder rechtswidrigen Verhaltens zurückzubehalten.

2.13       Gewährleistung

Der/die AN garantiert dem AG während der Gewährleistungsfrist ausdrücklich die Mängelfreiheit der gesamten Leistung.

Der/die AN leistet insbesondere Gewähr dafür, dass seine Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; er leistet auch Gewähr für die Einhaltung aller für die Leistungserbringung einschlägigen, in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen.

Der/die AN haftet für alle im Vertrag angeführten und beauftragten Leistungen sowie für alle Schäden, die dem AG aus nachgewiesenen Fehlern und Unterlassungen in Durchführung des gegenständlichen Auftrages erwachsen.

Die Gewährleistung des/der AN wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich der AG die Überwachung der Ausführung vorbehalten oder dass er allfällige Ausführungsunterlagen beigestellt oder freigegeben hat.

Die Gewährleistungsfrist beträgt – ausgenommen im Folgenden wird Abweichendes festgelegt – bei beweglichen Sachen zwei Jahre sowie bei unbeweglichen Sachen drei Jahren und beginnt mit Legung der mangelfreien Rechnung zu laufen.

Fordert der AG Verbesserung, so hat der/die AN während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der/die AN hat auf Verlangen des AG mangelhafte Teile der Leistung unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen. Der AG ist in dringenden Fällen auch berechtigt, nach Verständigung des/der AN Mängel selbst ohne Setzung einer Nachfrist auf Kosten des/der AN zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass damit seine Ansprüche wegen dieser Mängel beeinträchtigt werden würden; ist Gefahr im Verzug, so kann der AG selbst ohne Verständigung des/der AN auf diese Weise vorgehen.

Die Kosten der vom AG mit der Überwachung von Mängelbehebungen betrauten Sachverständigen trägt der/die AN.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Der/die AN verzichtet jedoch bei jeder Art von Mängeln (insbesondere bei offenen und verdeckten Mängeln) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erkennbarkeit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Mängelrüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Gewährleistungsfrist erhoben wird. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.

2.14       Haftung des/der AN

Der/die AN hat alle Leistungen bestimmungsgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen und haftet für alle Schäden, die durch Außerachtlassung von allgemeinen Vorschriften, von Bestimmungen dieser AGB und von ausdrücklichen Weisungen des AG oder Dritten entstehen.

Der/die AN ist haftbar für alle durch sein Personal und Beauftragten am Eigentum des AG oder am Eigentum Dritter verursachten Schäden aller Art.

Rechtlich begründete Schadenersatzansprüche Dritter, die wegen oder in Zusammenhang mit den aufgetragenen Leistungen gegen den AG erhoben werden, sind vom/von der AN abzuwehren oder zu erfüllen. Die AG sind schad- und klaglos zu halten.

Der AG übernimmt keine Haftung für jegliche Art von Schäden, die dem/der AN durch Diebstahl, Einbruch oder sonstige Beschädigung durch Dritte entstehen.

Der/die AN hat sich gegen alle Elementarereignisse selbst zu schützen. Er/Sie haftet nicht nur für den an seinen Arbeiten durch Zufall, Feuer, Wind, Wasser, Hagel usw. entstandenen Schaden, sondern auch für solche Schäden, welche durch seine Arbeiten allenfalls an den Anlagen und Einrichtungen des AG oder an sonstigen fremden Anlagen und Einrichtungen entstehen.

Der/die AN haftet für das Verschulden seiner/ihrer Leute wie für eigenes Verschulden. Bei jeder Art von Schaden trifft den/die AN während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn/sie daran kein Verschulden trifft.

Der/die AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Leistungsvertrages sowie bei Erbringung der Dienstleistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er/sie hält die AG von Ansprüchen Dritter diesbezüglich vollständig schad- und klaglos.

Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ABGB. Ansprüche des/der AN gegen den AG sind jedoch auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz des AG beschränkt.

Schadenersatz- und Regressansprüche stehen dem AG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ungeschmälert zu. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf solche Ansprüche.

Sonstige Einschränkungen und Ausschlüsse der Haftung des/der AN jedweder Art bzw. die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer*innen sind nicht vereinbart.

2.15       Rücktritt vom Vertrag – Kündigung

Der AG kann jederzeit vom Vertrag insgesamt oder bloß in Bezug auf noch ausständige Teilleistungen zurücktreten. In einem solchen Fall steht dem/der AN die vertragsgemäße Vergütung bereits erbrachter Leistungen zu, so wie der Ersatz von auftragsbezogenen, im Vertrauen auf die Fortdauer des Vertrages vom/von der AN vernünftigerweise bereits getätigter tatsächlicher Aufwendungen, sofern sie der AG anderweitig nicht verwerten kann und binnen drei Monaten ab Bekanntgabe des Rücktritts oder des Entfalls der Leistung geltend macht und nachweist.

Weitergehende Ansprüche, wie insbesondere entgangener Gewinn, Schadenersatz oder entgangener Werklohn stehen dem/der AN nicht zu.

Aus wichtigen, der Sphäre des/der AN zuzurechnenden Gründen kann der AG entweder sofort oder unter Setzung einer angemessenen, jedoch 14 Tage nicht übersteigenden Nachfrist ganz oder teilweise zurücktreten, wobei dem/der AN eine Vergütung nur für tatsächlich erbrachte und auch nach Rücktritt vom Vertrag verwertbare Teilleistungen zusteht. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere ein Ersatz der Kosten auftragsbezogener, bereits erbrachter Vorleistungen, die anderweitig nicht zu verwerten sind, steht dann nicht zu.

Hat der/die AN den Rücktrittsgrund verschuldet, so hat er dem AG dessen dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Machen aus einem solchen Grund Dritte Ansprüche gegen den AG geltend, so hat ihn der/die AN schad- und klaglos zu halten.

Ein wichtiger, der Sphäre des/der AN zuzurechnender Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des/der AN mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wurde;
  2. sich nachträglich herausstellt, dass der/die AN im Zuge des Vergabeverfahrens, unrichtige Angaben gemacht hat und dies Auswirkungen auf den Zuschlag hatte;
  3. der/die AN bzw. seine vertretungsbefugten Gesellschafter*innen oder satzungsgemäßen Organe oder einzelne von diesen aus anderen Gründen die Fähigkeit, über sein/ihr Vermögen selbst zu verfügen, bzw. die Gewerbeberechtigung verloren haben oder vom Strafgericht wegen schwerwiegender Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit rechtskräftig verurteilt wurden;
  4. der/die AN den Vertrag nicht, nicht gehörig oder nicht zeitgerecht erfüllt.
  5. Der/die AN den Auftrag ohne Zustimmung des AG an Dritte weitergibt;
  6. Der/die AN den AG oder Dritte im Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder der Vertragsabwicklung in Irrtum geführt hat;
  7. dem AG das Festhalten am Vertrag wegen Umständen aufseiten des/der AN unzumutbar geworden ist (z. B. wenn für den AG absehbar ist, dass der/die AN die Leistung nicht in der geforderten Qualität erbringen wird);
  8. der/die AN die Arbeitnehmerschutzvorschriften gröblich missachtet oder öffentliche Abgaben bzw. Sozialversicherungsbeiträge beharrlich nicht entrichtet;
  9. der/die AN die für die Entgeltermittlung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung dem AG nicht zur Verfügung stellt.

Wird mit dem Vertrag (Rahmenvertrag, Rahmenvereinbarung usw.) ein Dauerschuldverhältnis begründet, so kann es der AG aus wichtigen, somit insbesondere aus den oben angeführten Gründen, nach oder auch ohne Abmahnung mit sofortiger Wirkung aufkündigen, gleichviel ob es befristet oder unbefristet ist.

2.16       Urheberrecht

2.16.1          Verwertungsrechte

Der/die AN räumt dem AG das ausschließliche sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und unwiderrufliche Recht ein, alle im Zuge der Leistungserbringung entstandenen Arbeitsergebnisse, Werke, Leistungsschutzrechte, etc. ganz oder teilweise beliebig oft, auf alle heute bekannten und zukünftig entstehenden und noch unbekannten Verwertungsarten nach dem Urheberrecht im Inland und Ausland zu nutzen. 

Der AG ist insbesondere befugt, ohne Zustimmung des/der AN alle dem AG zustehenden Rechte an den Arbeitsergebnissen, Werken, Leistungsschutzrechten, etc. ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen. Davon umfasst sind auch das Recht der Ausführung, Abänderung oder Verbreitung der vom/von der AN erstellten Unterlagen durch Dritte. Der AG ist jedenfalls berechtigt, die Unterlagen des/der AN weiter zu verwenden, diese zu ändern und darauf aufzubauen. Der/die AN erkennt an, dass eine Verpflichtung zur Urhebernennung nicht besteht.

Der/die AN wird die vereinbarten Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter (Urheberrechte, Patente und sonstige geistige und gewerbliche Schutzrechte) erbringen.

Alle Informationen, Unterlagen, Muster etc. des AG im Zusammenhang mit dem Vertrag verbleiben im bestehenden Urheberrecht und dürfen vom/von der AN ausschließlich für die Vertragserfüllung verwendet werden. Auf Verlangen des AG sind solche Unterlagen etc. zu retournieren.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie von Dritten Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

2.16.2          Unentgeltlichkeit

Für die Einräumung der vorgenannten Werknutzungsrechte gebührt dem/der AN kein gesondertes Honorar. Die Einräumung der Rechte gilt durch das vereinbarte Entgelt als abgegolten. Der Umfang der dem AG eingeräumten Werknutzungsrechte wird auch dadurch, dass das Werk ggf. nur teilweise oder gar nicht zur Ausführung gelangt, nicht beeinträchtigt.

2.16.3          Rücktritt

Ebenso wenig werden die eingeräumten Werknutzungsrechte dann beeinträchtigt, wenn der Vertrag zur Gänze oder teilweise durch Rücktritt oder andere Umstände aufgelöst wird.

2.17       Datenschutzrecht

Der/die AN ist verpflichtet sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der/die AN hat den AG bei einer allfälligen Verletzung schad- und klaglos zu halten.

2.18       Rechtsnachfolge

Der Vertrag geht auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger über. Auf Seiten des/der AN jedoch nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG.

2.19       Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Streitvereinbarung

Erfüllungsort der Zahlungen aufgrund dieses Vertrages ist Leoben.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Leoben. Der AG ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Klagen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag auch bei jenem Gericht anzubringen, das nach dem für den Staat, in dem der/die AN seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Leistungsvertrages als Ganzes. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt und dem Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für das Ausfüllen einer Vertragslücke.

Im Falle von Streitigkeiten ist der/die AN nicht berechtigt, seine Vertragsleistungen zurückzuhalten oder gar einzustellen. Der/die AN haftet für alle Schäden, die dem AG durch eine Verletzung dieser Bestimmung entstehen.

Anwendbares Recht ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.